Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, handelt es sich insoweit nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz. Die Mahngebühren, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen – z. B. Mahnschreiben – als solche nachweist, sind ebenfalls nicht das Entgelt für eine besondere Leistung.
Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen sind ebenfalls als Schadensersatz zu behandeln. Das Gleiche gilt für Nutzungszinsen, die z. B. nach § 641 Abs. 4 BGB nach der Abnahme des Werks erhoben werden.
Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen mangelnder Erfüllung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter. Ist die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, dann ist sie nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung. Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, sind als Schadensersatz we-gen Nichterfüllung zu behandeln und nicht als Entgelt für eine Leistung.